Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge

mit „Verbrauchern“ (private Auftraggeber)

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer

auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig

individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden

sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a

BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,

Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers

dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt

oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht

werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen

einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.

III. Preise

1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der

Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen

Zuschläge berechnet.

2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss

dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung

gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig

und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das äußerste zu beschleunigen

und vom Verbraucher ohne jeden Abzug

(Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14

Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten.

Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der

Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten

hat.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,

auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht

erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme

(Baustellenheizung). Im übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Sachmängel – Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder

in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung,

Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes

macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese

Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit

des Werkvertrages.

2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß

§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme

bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem

Bauwerks,

a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz

(Auf-, Anbauarbeiten)

b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungsoder

Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten

Bauwerk, wenn die Arbeiten

— bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten

zählen würden,

— nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung

oder Benutzbarkeit des Gebäudes von

wesentlicher Bedeutung sind

— und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest

verbunden werden.

3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß

§ 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in

einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages

für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-

, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem

bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art

und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion,

Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes

haben.

Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit

das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend

vorsieht, wie z. B. — bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), — bei übernahme einer

Beschaffenheitsgarantie oder — bei werkvertraglicher

Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche

oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers,

seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

— sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch

vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des

Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines

Erfüllungsgehilfen.

4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,

die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte

Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers

oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/

n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden

sind.

5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des

Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt

zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat

der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,

hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers

zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung

gelten die ortsüblichen Sätze.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden

Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann

das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten

Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten

Regeln der Technik nicht gefunden oder nach

Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich

sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen

des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die

Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungsoder

Risikobereich des Unternehmers fällt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt,

behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht

an den Liefergegenständen bis zum Eingang

sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Fassung 10.06.2010

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