Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit „Verbrauchern“ (private Auftraggeber)
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer
auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig
individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden
sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a
BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers
dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt
oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen
einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.
III. Preise
1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der
Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen
Zuschläge berechnet.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss
dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig
und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das äußerste zu beschleunigen
und vom Verbraucher ohne jeden Abzug
(Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14
Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten.
Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der
Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten
hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,
auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht
erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme
(Baustellenheizung). Im übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Sachmängel – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder
in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung,
Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes
macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese
Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit
des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß
§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme
bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem
Bauwerks,
a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz
(Auf-, Anbauarbeiten)
b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungsoder
Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten
— bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten
zählen würden,
— nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung
oder Benutzbarkeit des Gebäudes von
wesentlicher Bedeutung sind
— und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest
verbunden werden.
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß
§ 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in
einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages
für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-
, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem
bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art
und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion,
Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes
haben.
Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit
das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend
vorsieht, wie z. B. — bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), — bei übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie oder — bei werkvertraglicher
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche
oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
— sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des
Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,
die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte
Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers
oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/
n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden
sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des
Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt
zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat
der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers
zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung
gelten die ortsüblichen Sätze.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann
das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die
Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungsoder
Risikobereich des Unternehmers fällt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt,
behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang
sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Fassung 10.06.2010
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